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purchaser Mitglied


Anmeldedatum: 23.05.2007 Beiträge: 70 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 12.10.2007, 14:54 Titel: |
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"Maladolescenza" ist doch ein sehr gutes Beispiel. Ich erinnere an den DDR-Film "Sieben Sommersprossen" der seinerzeit für viel Aufsehen sorgte, da er sich mit der Thematik der Jugendsexualität - unter anderem - auseinandersetzte. Nun weiß man, dass in der DDR Pornografie grundsätzlich verboten war, trotzdem erschien dieser Film.
"Maladolescenza" geht mit der Sexualität der drei Filmfiguren weitaus expliziter um und auch direkter in der darstellerischen Form, doch was will man dem Film vorwerfen? Um das Thema gesetzeskonform zu behandeln, hat man auf pornografische Mittel verzichtet, doch es nützt nichts, da nun der Begriff der "Geschlechtsbetontheit" ins Feld geführt wird. Was soll der Autor denn nun machen? Als einzige Möglichkeit, er kann das Thema nicht mehr darstellen. Sexualität von Jugendlichen darf nicht mehr künstlerisch als Thema aufgegriffen werden. Soll das das Ziel sein? Und was hat das denn mit Kinderpornografie, mit Pädophilie zu tun?
Mal abgesehen von den juristischen Spitzfindigkeiten, über die ihr zwei umfassend informiert seid, wie soll man denn rein menschlich zu solchen Verboten stehen? Und wäre es nicht an der Zeit, statt die Gesetzeslage zu deuten, sie endlich mal zu ändern? Ohne mich in irgendeine Ecke drängen zu lassen, sehe ich durchaus Unterschiede zwischen dem, was der Gesetzgeber unter Kinderpornografie versteht und dem, was künstlerisch zum Thema Jugend und Sexualität - wie im Film "Maladolescenza" - gesagt wird. Die Bewertung der Qualität dieser Arbeiten steht dabei auf einem ganz anderen Blatt.
Muss ich jetzt mein "Satiricon" wegschmeißen? _________________ ... there's nothing you can play, that can't be played |
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ugo-piazza Stammgast

Anmeldedatum: 08.07.2004 Beiträge: 204
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Verfasst am: 12.10.2007, 19:37 Titel: |
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[quote="Donald"]
| ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: | | Donald hat Folgendes geschrieben: |
Aus Pressmitteilung 64/01 des BGH vom 27.06.2001 :
Zur Frage des Alters der abgebildeten Person hat der Bundesgerichtshof zum Tatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften entschieden, daß stets dann, wenn es sich tatsächlich um ein Kind handelt, das Tatbestandsmerkmal "sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand | Donald hat Folgendes geschrieben: | haben" erfüllt ist. Nur in den übrigen Fällen (etwa bei Zeichnungen oder einer tatsächlich älteren Person) kommt es auf die Beurteilung des "verständigen" Betrachters an.
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Nun ging es dem Fall ja um ein 13jähriges Mädchen, und es kann sicherlich nicht angehen, die Strafbarkeit auszuhebeln, indem einfach behauptet, dieses Kind sei gar keines, sondern bereits erwachsen.
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Richtig. Trotzdem hat sich der BGH über den Sachverhalt des Falles hinaus geäußert. Da steht wörtlich "in den Fällen einer tatsächlich älteren Person kommt es auf die Beurteilung des "verständigen" Betrachters an." |
Stimmt, ich bleibe aber bei meiner Ansicht, die allerdings schwierig umsetzbar wäre. Denn wenn eine Volljährige jünger erscheint, im Film ausdrücklich auf die Volljährigkeit hingewiesen wird, bliebe ja die Frage, ob man diesen Angaben trauen kann. Im BGH-Fall waren sie ja eindeutig falsch.
| Donald hat Folgendes geschrieben: |
| ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: |
Ich weiß natürlich nicht, ob Gerichte meiner Auffassung folgen würden. Ich hielte es aber rechtlich nicht haltbar, wenn eine 18jährige Person, die älter wirkt, als sie tatsächlich ist, legal in Pornos agieren darf und eine andere gleichaltrige Person dies nicht dürfte, weil sie jünger wirkt.
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Ich meine, dass der BGH da eine andere Ansicht geäußert hat als du und dass die auch unstrittig ist. Fr. Prof Hörnle sagte in der Anhörung wörtlich "Kommen Scheinkinder zum Einsatz, so fasst der Bundesgerichtshof dies bisher unter § 184 b StGB."
Anyway - im gewisser Weise liegen wir ja dahingehend im Konsens, dass es zumindest denkbar ist, dass die Darstellungen von "Scheinjugendlichen" (also jugendlich aussehenden Erwachsenen) betroffen sein könnten. Lassen wir es dahingestellt ob diese Auslegung wahrscheinlich oder nur denkbar ist.
Ich verstehe dich so, dass du eine Gesetz, das eine solche Auslegung zumindest zulässt, nicht für richtig halten würdest? |
Ich hielte das in der Tat für nicht in Ordnung. Das ich auch von der heutigen "Pornografieindustrie" nicht viel halte, ist ein anderes Thema.
| Donald hat Folgendes geschrieben: | | ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: | [zu praline.de mit kindern...]
Nun, eine solche Internetseite wäre nicht zulässig nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV (Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung).
(Monster-URL)
Somit würde sich die von dir aufgeworfene Frage gar nicht stellen.
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Stimmt. Das Beispiel von mir war nicht gut.
"maladolescenza" und "Mutzenbacher" wohl auch nicht, da uns, wie du richtig dargestellt hast, die Details zur Beurteilung fehlen.
Was die Gesetzgebung angeht, würde es mich tatsächlich schon sehr erleichtern zu lernen, dass das Kriterium "pornografisch" voraussichtlich eng, so eng wie bei Erwachsenden, ausgelegt werden würde. Erleichtern heißt nicht zufrieden stellen. Ich sähe in der Verscärfung immer noch ausschließlich Nachteile und keinen Vorteile. Lediglich die Auswirkungen wären weniger drastisch, weil zB. erzählerische Filme oder Büche über Jugendliche weiterhin auch explizite Sexszenen enthalten dürften und normale Darstellungen, die jemand "erotisch" finden könnte, ob nun so gedacht (Akte) oder zufällig (FKK-Bilder), auch nicht betroffen wären. Jedenfalls noch nicht. Ein unbestimmter Begriff ist ja auch wandelbar.
Gruß
Donald |
Sicherlich ist ein unbestimmter Begriff wandelbar. Und wie bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff wird wieder viel von richterlicher Auslegung abhängen, dem sog. "Richterrecht".
Für den Fall, dass das Gesetz verabschiedet werden sollte, solltest du dir also eine jünger wirkende 18jährige suchen, deren Traum es schon immer war, Pornoaktrice zu sein, und unter Berufung auf Art. 2 und 3 GG Verfassungsbeschwerde direkt gegen das Gesetz einlegen. Dann gibts vielleicht in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung dazu.
Ich bleibe allerdings bei meiner Meinung, dass "explizite Sexszenen" von Jugendlichen in kommerzieller Vermarktung am falschen Platz sind.
Gut, die Pornos, die Traci Lords zwischen 15 und 17 gedreht hat, müssten dann auch hierzulande aus den Regalen geschaufelt werden (in ihrer Heimat USA ist das m.W. schon seit Ewigkeiten der Fall). Und der oben verlinkte Zettner-Verlag kann dann seine eigene Bücherverbrennung durchführen, weil die so manches Werk nicht mehr verticken dürfen. Aber wer geilt sich an Romanen auf, in denen Papi seine 16jährige Tochter fickt (im realen Leben verboten) und Mami es mit dem Sohnemann macht und die Geschwister natürlich auch miteinander, weil der Inzest-Paragraf im StGB ja eh vorsintflutlich ist und aus der Zeit stammt, als es noch keine Pille gab und bei den heutigen Verhütungsmöglichkeiten die Geburt erbgutgeschädigter Kinder nicht mehr zu befürchten sei (so die Argumentation in einem Roman, den ich mal [teilweise] gelesen und dann der Mülltonne übergeben habe)? Ich mag mir die Klientel nur ungern vorstellen. |
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Donald Neuling


Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 15.10.2007, 16:18 Titel: |
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| purchaser hat Folgendes geschrieben: | | "Maladolescenza" ist doch ein sehr gutes Beispiel. |
Ja. Ich habe mich inzwischen auch noch etwas näher über diesen Film informiert.
Der Film stellt zumindest nach Ansicht eines Amtsgerichtes illegale Kinderpornografie nach §184b StGB dar. Das bestätigt mich in meiner ursprünglichen Annahme, dass der Begriff "Pornografie" in der rechtlichen Praxis anders ausgelegt wird, je nachdem, ob Erwachsene oder Minderjährige dargestellt werden.
Wenn die Darsteller älter wären, würde der Film kaum als pornografisch gesehen werden, da habe ich im öffentlichen Fernsehen schon einiges auf dem gleichen Niveau gesehen.
Ich kann leider niemandem raten, sich den Film über emule herunterzuladen, wo er in voller Länge verfügbar ist. Neben der wahrscheinlichen Urheberrechtsverletzungen würde man ja auch eine Strafbarkeit nach §184b riskieren. Ansonsten wäre das natürlich eine Möglichkeit, um sich selbst ein Bild von dem Film zu machen.
| purchaser hat Folgendes geschrieben: | | Was soll der Autor denn nun machen? Als einzige Möglichkeit, er kann das Thema nicht mehr darstellen. Sexualität von Jugendlichen darf nicht mehr künstlerisch als Thema aufgegriffen werden. |
Richtig, so wird es sein, wenn die Gesetzesänderung, die das sogenannte Schutzalter bei Kinderpornografie von 14 auf 18 Jahre hochschiebt, durchkommt. Sexuelle Aktivität von Jugendlichen wird schlimmstenfalls darstellerisch so tabuisiert werden, wie jetzt die sexuelle Aktivität von Kindern. Selbst diejenigen, die letzteres immer und grundsätzlich als missbräuchlich oder konstruiert ansehen, können doch nicht leugnen, dass die Sexualität zumindest nach der Pubertät eine ganz wesentliche treibende Kraft im Leben der Menschen ist. Man kann doch nicht ernsthaft die darstellerische Auseinandersetzung mit dieser wichtigen Thematik verhindern wollten.
| purchaser hat Folgendes geschrieben: | | Soll das das Ziel sein? Und was hat das denn mit Kinderpornografie, mit Pädophilie zu tun? |
Inhaltlich wenig. Wenn ich mit Pädophilie das sexuelle Verlangen nach prepubertären Kindern meine, dann wird das durch "Maladolescenza" wohl nicht bedient, da die drei Darsteller doch bereits die Merkmale eines Erwachsenen zeigen, nämlich Busen und Schamhaare.
Ich glaube, das die heutige emotionale Empörungshaltung über Pädophilie Mittel zum Zweck für diejenigen ist, die eine Rückkehr zu einer restriktiven Sexualmoral wünschen. Die Rechnung scheint aufzugehen: Solange es scheinbar gegen Pädophile, also die Achse des Bösen geht, sind alle anderen Werte egal und jedermann reiht sich bereitwillig in die Arme der Guten ein.
| Zitat: | | Für den Fall, dass das Gesetz verabschiedet werden sollte, solltest du dir also eine jünger wirkende 18jährige suchen, deren Traum es schon immer war, Pornoaktrice zu sein, und unter Berufung auf Art. 2 und 3 GG Verfassungsbeschwerde direkt gegen das Gesetz einlegen. Dann gibts vielleicht in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung dazu. |
Tja, nur das das Bundesverfassungsgericht keine Beschwerden zum Europarecht mehr annimmt. http://schutzalter.twoday.net/stories/3758749/
Außerdem gibt es kein anerkanntes Recht, sich einen Traumberuf zu erfüllen. Eventuell denke ich eher, dass ein Jugendlicher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Chance hätte, dem es verwehrt wird, mit seinem schwulen Freund während einer Zeit der Trennung emails mit "cyber-sex", also pornografischen Fantasien über ihre Sexualität, auszutauschen oder sich entsprechende Filme zuschicken, in denen sie beispielsweise masturbieren. Das greift erheblich in die sexuelle Selbstbestimmung der Jugendlichen ein! Irgendwie lenkt die ganze Diskussion um schlüpfrige Teenie-Filme auch etwas davon ab.
Gruß
Donald |
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ugo-piazza Stammgast

Anmeldedatum: 08.07.2004 Beiträge: 204
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Verfasst am: 15.10.2007, 23:09 Titel: |
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| Donald hat Folgendes geschrieben: |
Tja, nur das das Bundesverfassungsgericht keine Beschwerden zum Europarecht mehr annimmt. |
Belege für diese Behauptung? (Rechtsprechung des BVerfG?)
| Donald hat Folgendes geschrieben: |
Außerdem gibt es kein anerkanntes Recht, sich einen Traumberuf zu erfüllen. |
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html |
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Donald Neuling


Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 16.10.2007, 11:11 Titel: |
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| ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: | | Donald hat Folgendes geschrieben: |
Tja, nur das das Bundesverfassungsgericht keine Beschwerden zum Europarecht mehr annimmt. |
Belege für diese Behauptung? (Rechtsprechung des BVerfG?)
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http://de.wikipedia.org/wiki/Solange_II
Ich kann mir nicht vorstellen, das man Verstöße gegen das Strafgesetzbuch mit freier Berufsausübung rechtfertigen könnte. Da steht doch auch, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann. Ist denn das Strafgesetzbuch kein Gesetz? Traumberuf "Terrorist" wäre doch wohl auch nicht zulässig.
Wie auch immer, ich glaube, mit solchen Rechtskonstruktionen sind wir am Thema vorbei. Jedenfalls an dem Thema, das mich interessiert. Ein politisch falsches Gesetz wird nicht dadurch besser, dass es möglicherweise gegen das Grundgesetz oder gegen anerkanntes Menschenrecht verstößt und damit theoretisch irgendwie anfechtbar wäre.
Zumal die gesellschaftliche Vernichtung eines Beschuldigten im Zusammenhang mit Kinderpornografie ja nicht erst mit dem Ende des Rechtsweges vollzogen wird, sondern bereits mit den allerersten Maßnahmen der Strafverfolgung.
Nochmal ein Nachtrag zu dem unterschiedlichen Pornografiebegriff bei Kindern und Erwachsenen, den ich nachreichen will. Die Erklärungen des Strafverteidigers Dr. Wehowsky im der Anhörung (pdf, Seite 21):
Ich denke, der Entwurf lässt offen, was nun eigentlich unter einer jugendpornografischen Schrift zu verstehen ist. Ob es nämlich um Pornografie im Sinne des allgemeinen Pornografiebegriffes geht, nur mit der Beteiligung Jugendlicher, oder ob, wie bei Kindern, grundsätzlich die Darstellung jeglicher sexueller Handlungen dem neugefassten § 184 b StGB unterfällt. Das klingt zunächst wie ein Spiel mit Worten, hat aber in weiten Bereichen erhebliche Bedeutung. Nach ganz herrschender Auffassung ist nämlich nicht jegliche Darstellung sexueller Handlungen als Pornografie anzusehen, sondern nur eine solche, die vergröbert, die die emotionalen individualisierenden Bezüge ausklammert, also den Menschen degradiert, reduziert auf ein auswechselbares Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigungen. Dem gegenüber wird bei einer Beteiligung von Kindern, also Personen unter 14 Jahren, jegliche Darstellung sexueller Handlung als Pornografie angesehen, als Fall der sogenannten harten Pornografie. Das hat auch durchaus seinen Grund, nämlich in dem bei uns herrschenden absoluten Tabu der sexuellen Handlungen mit Kindern, wie es auch in den §§ 176 ff. StGB seinen Ausdruck gefunden hat. Wenn nun der Begriff der Jugendpornografie, der in dem Entwurf ohne jegliche Differenzierung an den Begriff der Kinderpornografie anschließt, denselben Gehalt hätte wie der der Kinderpornografie, hätten wir eine erhebliche Erweiterung der vom Tatbestand erfassten Sachverhalte. Der Begriff der sexuellen Handlung wird nämlich in der Rechtsprechung sehr weit aufgefasst, entsprechend ist die Zahl der Schriften, die darunter fallen sehr groß, von der Vorabendserie, dem Kunstfilm bis hin zur Aufklärungsliteratur kommt da sehr viel in Betracht. Ich will nur ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung nennen, was je nach situativen Kontext natürlich schon bislang, wenn es um Kinder geht, den Tatbestand erfüllen kann: die Berührung der Brüste, sei es über oder ohne Bekleidung, der Entkleidungsversuch, im bekleideten Zustand vorgenommene beischlafähnliche Bewegungen, viele Sachverhalte des Petting vor allem im unbekleideten Zustand, unter Umständen auch der Zungenkuss. Alles das würde also bei Jugendlichen, wenn es denn so käme, auch als Pornografie, als Jugendpornografie gesehen werden können, wenn man den Tatbestand weit auslegt.
Eigentlich sehen die angehörten Experten die Dinge schon sehr viel klarer, als es uns beiden möglich ist. Und das obwohl es, wie sie selber kritisierten, nicht angemessen ist, ausschließlich Strafrechtler zu hören und die Fragen des Sexualpolitik nur aus dem Blickwinkel von Verbrechen zu erörtern.
Das Problem wird nur wahrscheinlich sein, dass die Regierungsparteien wie üblich völlig ungerührt von Kritik der Opposition und der Experten ihren Vorstellung dennoch im Wesentlichen durchziehen werden. Einerseits lässt die Parteiräson keine konstruktive Kritik an dem Regierungsentwurf zu. Andererseits unterliegen die verantwortlichen Politiker der Versuchung, die öffentlichen Emotionen gegen Pädophile oder Sexualverbrechen an Kindern für sich einzusetzen.
Gruß
Donald |
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ugo-piazza Stammgast

Anmeldedatum: 08.07.2004 Beiträge: 204
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Verfasst am: 16.10.2007, 20:31 Titel: |
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| Donald hat Folgendes geschrieben: |
| ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: | | Donald hat Folgendes geschrieben: |
Tja, nur das das Bundesverfassungsgericht keine Beschwerden zum Europarecht mehr annimmt. |
Belege für diese Behauptung? (Rechtsprechung des BVerfG?)
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http://de.wikipedia.org/wiki/Solange_II |
Das überzeugt mich nun gar nicht. In der "Solange II"-Entscheidung ging es um die Anwendung von Rechtsvorschriften der EU durch deutsche Behörden.
http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv073339.html
Hier ist ja aber die Änderung eines deutschen Gesetzes geplant, und das ist weiterhin überprüfbar. Auch dann, wenn dieses Gesetz auf EU-Beschlüssen basiert, wie z.B. beim europäischen Haftbefehl.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html
| Donald hat Folgendes geschrieben: |
Ich kann mir nicht vorstellen, das man Verstöße gegen das Strafgesetzbuch mit freier Berufsausübung rechtfertigen könnte. Da steht doch auch, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann. Ist denn das Strafgesetzbuch kein Gesetz? Traumberuf "Terrorist" wäre doch wohl auch nicht zulässig. |
Sicherlich ist die freie Berufsausübung in gewissem Maße einschränkbar, aber nicht frei einschränkbar. Und ich bin der Auffassung, dass die Einschränkungsmöglichkeiten hier nicht greifen würden.
| Donald hat Folgendes geschrieben: | | Wie auch immer, ich glaube, mit solchen Rechtskonstruktionen sind wir am Thema vorbei. Jedenfalls an dem Thema, das mich interessiert. Ein politisch falsches Gesetz wird nicht dadurch besser, dass es möglicherweise gegen das Grundgesetz oder gegen anerkanntes Menschenrecht verstößt und damit theoretisch irgendwie anfechtbar wäre. |
Darauf wird es aber wohl hinauslaufen. |
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Donald Neuling


Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 17.10.2007, 12:31 Titel: |
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In diesem Beschluss wird in erster Linie gesagt, der Gesetzgeber hätte die Gestaltungsspielräüme des Rahmenbeschlusses ausnutzen müssen, um zu einer "grundrechtsschonenden"(!) Umsetzung zu kommen. Es wird offen gelassen, welche Konsequenz es hätte, wenn schon die Minimalumsetzung des Rahmenbeschlusses, gegen das Grundgesetz verstoßen würde:
Satz 80: "Der Gesetzgeber war jedenfalls verpflichtet, die Umsetzungsspielräume, die der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten belässt, in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen."
Satz 83: Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die dabei unumgängliche Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Allerdings, richtig, möglicherweise könnte exakt diesem Modell folgend das ganze Umsetzungsgesetz zur Kinderpornografie doch durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden, wenn die nicht zwingend vom Rahmenbeschluss vorgegebenen Gesetzesänderungen verfassungswidrig sind. Da das deutsche Umsetzungsgesetz nicht nur sämtliche expliziten Gestaltungsmöglichkeiten des Rahmenbeschlusses ignoriert, sondern auch ansonsten begründungsfrei weit über die Vorgaben hinausgeht, wird man eine Verfassungsbeschwerde sicher gegen einen Teil richten können, der nicht vorgegeben ist.
Wie kompliziert (und damit rechtlich unsicher) dieses Feld ist, zeigen dann allerdings schon die zwei abweichenden Meinungen der Verfassungsrichter. Die eine sagt (vereinfacht) "Nein, es kann nicht darauf ankommen, ob Gestaltungsspielräume genutzt wurden, die verfassungswidrigkeit wäre auch bei zwingenden Vorgaben gegeben", der andere sagt "das Gesetz hätte nicht für nichtig erklärt werden dürfen, höchstens in Teilen für nicht anwendbar, und überhaupt würden Staatsanwaltschaft und Gerichte das schon verfassungskonform anwenden (müssen)".
aus "abweichende Meinung 1" (Richterin Lübbe-Wolff) :
Satz 167 : "Denn eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Nutzung von Spielräumen, die der Rahmenbeschluss belässt, kann nicht aus der bloßen Existenz dieser Spielräume folgen (vgl. a)."
aus "abweichende Meinung 2" (Richter Gerhardt) :
Satz 193: "[...]versteht es sich von selbst, dass Behörden und Gerichte dieses Verfassungsgebot beachten. Es besteht nicht der geringste Anlass zu besorgen, dass die für die Erhebung der öffentlichen Klage zuständigen Staatsanwaltschaften und die für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Generalstaatsanwaltschaften ihre Entscheidungsspielräume nach § 154b StPO bzw. § 83b IRG nicht in der verfassungsunmittelbar gebotenen Weise wahrnehmen."
Satz 200 : "Sowohl die grundgesetzliche Verpflichtung auf die Integration Deutschlands in ein vereintes Europa - vom Senat in jüngster Zeit mehrfach und mit Nachdruck akzentuiert - als auch die unionsrechtliche Pflicht zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung in Bezug auf Rahmenbeschlüsse (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Rn. 43) zwingen dazu, durch die übergangsweise, wenn auch sachlich reduzierte und verfassungskonform modifizierte Fortgeltung verfassungswidriger Umsetzungsgesetze wenigstens einen möglichst unionsrechtsnahen Rechtszustand herzustellen."
Ich denke, es gibt da noch jede Menge andere sehr sehr komplizierte verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der EU Rechtssetzung. Was das Umsetzungsgesetz angeht, wird man ohnehin erstmal abwarten müssen, was denn nun konkret kommt, bevor man (und das "man" bin sicher nicht mehr ich, das hängt mir zu hoch) über Verfassungsklagen spekuliert. Außerdem müsste ja erstmal ein durch das Gesetz Benachteiligter klagewillig sein. Schwer vorstellbar bei Jugendlichen, die wohl eher milde Erziehungsmaßnahmen akzeptieren und den Kopf unten halten, als vor Gericht ihr Selbstbestimmungsrecht einfordern würden, wozu sie dann auch noch ihre Eltern veranlassen müssten.
Immerhin sind wir ja bei der Gesetzgebung wieder in einer politischen Phase, was schon ein beachtlicher Erfolg ist, da das Gesetz ja um ein Haar völlig blind durchgewunken worden wäre. Vielleicht führt diese zwangsläufige Befassung mit dem Thema ja sogar bei dem einen oder anderen Unionspolitiker noch zu der Einsicht, dass die dokumentierte Vergewaltigung eines Kleinkindes ethisch anderes zu beurteilen ist, als das Selbstportrait eines 17-jährigen.
Die Hoffnung, das dieses Thema, das nun komplizierter geworden ist und sich nicht mehr ganz so platt selbstdarstellerisch ausschlachten lässt, aus Bequemlichkeit bis zur nächsten Bundestagswahl 2009 ausgesessen wird, wäre trotzdem wohl leider Wunschdenken.
Was es bräuchte, um die CDU-Politiker von Schnellschüssen gegen den Rat der Fachleute abzuhalten, wäre eine seriös informierte Öffentlichkeit. Dazu versuche ich, recht erfolglos leider, beizutragen.
Gruß
Donald |
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Donald Neuling


Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 25.10.2007, 14:12 Titel: Begriff Pornografie |
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Ich hoffe, ich führe nicht inzwischen schon Selbstgespräche . Ich möchte dennoch etwas nachtragen, da ich meine Meinung in einem Punkt korrigieren muss, nachdem ich auf eine wichtige Quelle hingewiesen worden bin:
Wir hatten hier darüber debattiert, ob der Begriff "pornografisch" rechtlich unterschiedlich verstanden wird, je nachdem ob er sich auf Darstellungen von Kindern oder auf Darstellungen von Erwachsenen bezieht (was dann die Frage aufwerfen würde, wie es denn zukünftig mit "Jugendpornografie" sein soll).
Deutliche Antwort in einer Revisionsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.9.2005 (Quelle):
Die Darlegung, Pornographie sei dann anzunehmen "wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird" und "wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt", entspricht im Wesentlichen der von dem Bundesgerichtshof und ihm folgend von verschiedenen Obergerichten aufgestellten Definition (vgl. BGHSt 23, 40, 44; 37, 55, 60; OLG Hamm NJW 74, 817; OLG Karlsruhe NJW 74, 215). Worauf sich die im Anschluss an die letztgenannte Definition getroffene Feststellung stützt: "Hierzu zählt insbesondere auch Kinderpornographie d. h. Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (UAS. 31), vermag der Senat mangels näherer Angaben hierzu nicht festzustellen
Ich gehe mal davon aus, dass das Urteil an der angegebenen Quelle so richtig wiedergegeben ist, auch wenn die Veröffentlichung von einem der Betroffenen selbst stammt. Ich werde dennoch versuchen, mir das Urteil auch noch im Original zu besorgen.
Meine Sorge, jede Darstellung sexueller Aktivitäten von Jugendlichen, zb. auch im Rahmen der Sexualerziehung oder als einzelne Episode in einer komplexeren Erzählung, könnte durch die Gesetzesänderung kriminalisiert werden, wäre danach unbegründet. Aber, wie gesagt, ist das ja nur eine von vielen Sorgen gewesen.
Man sollte vielleicht auch daran denken, dass diese Entscheidung erst nach einem Justizmarathon von vier Jahren ergangen ist, und drei untergeordnete Gerichte zunächst auch anders entschieden hatten. Die Sanktionen und die Nachteile für die Betroffenen beginnen ja nun schon lange vor einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Der Sachverständige Wehowsky hat das in seiner Stellungnahme (Seite 3) anders beurteilt:
"Demgegenüber wird bei einer Beteiligung von Kindern i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB, also Personen unter 14 Jahren, jegliche Darstellung sexueller Handlungen als Pornographie angesehen (Fall der sog. harten Pornographie) [7], was in dem in §§ 176 ff. StGB verankerten absoluten Tabu von sexuellen Handlungen mit Kindern begründet [8] liegt
[7] Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 5
[8] vgl. Frommel in NK StGB 2. Aufl. §§ 184 - 184c Rdnr. 7 "
Scheinbar ist die konkrete Auslegung auch bei auch professionellen Strafrechtlern nicht klar, eindeutig und unumstritten. Mit Strafverfolgung, Anklage und abweichende Entscheidungen muss man alles in jedem Fall rechnen. Auch in dieser Drohung liegt schon eine Zensur.
Gruß
Donald |
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Yoshi08 Neuling

Anmeldedatum: 29.10.2007 Beiträge: 7
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Verfasst am: 30.10.2007, 12:40 Titel: |
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| Mal ne Frage, wie sieht´s denn aus mit den Leuten, die diese Hentais haben. Ich glaube, da werden doch auch oft minderjährige Personen in sexuellen Handlungen dargestellt! |
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EL_Marto Mitarbeiter


Anmeldedatum: 05.09.2004 Beiträge: 209 Wohnort: Plauen
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Verfasst am: 04.11.2007, 02:02 Titel: |
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| Yoshi08 hat Folgendes geschrieben: | | Mal ne Frage, wie sieht´s denn aus mit den Leuten, die diese Hentais haben. Ich glaube, da werden doch auch oft minderjährige Personen in sexuellen Handlungen dargestellt! |
das würde mich auch interessieren. Ich guck mir zwar kein Hentai zeug an, aber bei einigen sachen die ich gesehen habe hat sich bei mir auch die Frage aufgestellt, ob das wohl ganz legal ist?
PS: Kinderpornos gehören generel verboten und das sollte sich auch nicht ändern _________________ keine macht der Zensur!!!
www.movierotten.de.am
We're Borg. Get assimilated. Resistance sucks. |
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Donald Neuling


Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 9
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Verfasst am: 05.11.2007, 14:45 Titel: |
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Spätestens dann, wenn die für uns ins Kindchenschema passenden Manga-Mädchen mit ihren großen blauen Kulleraugen und den bunten Kleidchen von irgendwelchen garstiken Tentakeln einkleidet werden und ihre Atombusen zeigen, dürfte es für einen Strafrichter schwer werden zu behaupten, dass es sich um die Darstellung eines Kindes handelt. "Na hören Sie mal, Herr Richter, ein Kind unter 14 Jahren hat doch nicht Körbchengröße D?"
Aber klar, "Lolicon"-Hentais können allerdings strafrechtlich relevant sein. Und mit der bevorstehenden Änderung des §184b ist ein Megabusen auch kein Beweis der sexuellen Reife mehr.
Es ist schon richtig, das so etwas verboten wird. Es geht ja nicht nur um die missbrauchten Anime-Charactere, die sicherlich gar nicht gerne in solchen Lagen gezeichnet werden, es geht ja auch im die Nachahmungswirkung. Wer weiß denn schon, wie viel lüsternde Tentakelmonster mit ihren UFOs um die Erde kreisen? Meine Güte, wenn die so ein Comic zu Gesicht kriegen, verlieren die vielleicht noch den letzten Rest Beherrschung und kriechen aus ihren Löchern heraus und in fremde wieder hinein.... Oder so...
Gruß
Donald |
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Caroline-NL Neuling

Anmeldedatum: 02.12.2007 Beiträge: 1
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Verfasst am: 02.12.2007, 21:13 Titel: |
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| ugo-piazza hat Folgendes geschrieben: | | Ich bleibe allerdings bei meiner Meinung, dass "explizite Sexszenen" von Jugendlichen in kommerzieller Vermarktung am falschen Platz sind. |
Nur hatte man ja bisher auch kein Problem mit Pornographie, bei denen
jugendliche Darsteller mitwirkten. Zwar sind diese nicht in D produziert worden, aber in den Niederlanden und Dänemark. Die Verbreitung dieser Serien ist ja gerade auch in D groß, mit Kinderpornographie hat diese Teenagerpornographie nun wirklich nichts zu tun, denn alle Darstellerinnen
waren mindestens 15 (DK), bzw. 16 (NL).
Eine kommerzielle Vermaktung heißt übrigens noch lange nicht, daß diese Filme auch unter den ( in der Pornobranche üblichen ) kommerziellen Marktmechanismen produziert worden sind.
Im Gegensatz zur Pornographie mit erwachsenen Darstellern, sind mir
keinerlei Klagen in diesem Genre bekannt.
Wer eine Kriminalisierung von Jugendpornographie und Jugendsexualität
begrüßt, sollte wissen, daß sich Pädophile und Kinderschänder schon jetzt die Hände reiben, weil Ermittlungsbehörden unter der Flut der Verfahren
wegen JP zusammenbrechen werden. |
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ugo-piazza Stammgast

Anmeldedatum: 08.07.2004 Beiträge: 204
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Verfasst am: 12.12.2007, 20:56 Titel: |
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Pressemitteilung des Justizministeriums:
| Zitat: | Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen bleiben grundsätzlich straflos - wie heute schon. Mit dieser Klarstellung hat Bundesjustizministerin Zypries auf unzutreffende Äußerungen vom Wochenende im Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern reagiert, der in dieser Woche vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll.
„Der Gesetzentwurf stellt nicht unter Strafe, wenn zwei Jugendliche eine sexuelle Beziehung miteinander haben. Daher ist die Aussage von Herrn Abgeordneten Montag in der heutigen Ausgabe der BILD-Zeitung schlicht falsch. Kein Jugendlicher muss befürchten bestraft zu werden, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Berührungen kommt“ erklärte Brigitte Zypries.
Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Pflicht, die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen.
Der Rahmenbeschluss hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution zu schützen. Deshalb muss die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, also mit einer Person unter 18 Jahren, unter Strafe gestellt werden, wenn dafür Geld oder sonstige Gegenleistungen geboten werden. Bislang wurde eine Person über achtzehn bestraft, wenn sie an einer Person unter sechzehn sexuelle Handlungen vorgenommen und dafür bezahlt hat. Künftig wird – aufgrund der europarechtlichen Vorgaben - das Schutzalter für Opfer von sechzehn auf achtzehn angehoben. Gleichzeitig verlangt der Rahmenbeschluss, dass der Täterkreis auch auf Personen unter achtzehn ausgedehnt wird.
„Schutzzweck unseres Gesetzes ist es, ein Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in die Prostitution verhindern. Es ist absurd, wenn behauptet wird, dass ein geschenktes Kaugummi oder ein Kinobesuch sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen strafbar machen. Es ist verantwortungslos, unsere redlichen Bemühungen, Kinder vor Prostitution zu schützen, durch gezielte Falschinformationen zu diskreditieren“, betonte Zypries.
Mit dem Gesetz soll ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen und die Gefahr der Prostitution von Kindern und Jugendlichen vermieden werden. Nach diesem Sinn und Zweck müssen die Strafverfolgungsbehörden die gesetzlichen Regelungen auslegen und anwenden. So versteht es sich von selbst, dass einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen nach einer Kinoeinladung nicht vom Gesetz erfasst werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist vielmehr, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich als Gegenleistung für das Entgelt erfolgen. Der Eingeladene muss also die sexuellen Kontakte nur deshalb zulassen, weil er dafür Geld oder einen sonstigen Vorteil bekommt.
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purchaser Mitglied


Anmeldedatum: 23.05.2007 Beiträge: 70 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 12.12.2007, 23:14 Titel: |
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Na, wenn Frau Zypries das sagt...
Zitat Jerzy Montag: "Pardon, die Regierung ist dabei, Streicheln, Küssen und Petting unter Strafe zu stellen. Dieses Gesetz wirkt sich verheerend auf die sexuellen Erfahrungen von Jugendlichen aus. Die suchende und fordernde Sexualität junger Leute wird unter Strafandrohung gestellt. Das ist ein Rückfall in den Puritanismus der 50er-Jahre..."
Quelle _________________ ... there's nothing you can play, that can't be played |
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ugo-piazza Stammgast

Anmeldedatum: 08.07.2004 Beiträge: 204
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Verfasst am: 13.12.2007, 20:14 Titel: |
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Bundestag verschiebt die Entscheidung in das nächste Jahr.
| Zitat: | Neues Sexualstrafrecht kommt erst 2008
Das verschärfte Gesetz muss in einem Detail ergänzt werden. Die Opposition ist strikt gegen das Vorhaben der Koalition. Es gibt Befürchtungen, dass Sex von 14- bis 17-Jährigen unter Strafe gestellt werden soll.
Der Bundestag wird das heftig kritisierte neue Sexualstrafrecht nicht wie geplant an diesem Donnerstag verabschieden. Die Entscheidung darüber sei kurzfristig auf 2008 verschoben worden, sagte am Mittwoch der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Joachim Stünker. Er begründete dies mit der Klärung einer Detailfrage und wies Vorwürfe der Opposition, das Gesetz solle Sex zwischen Minderjährigen unter Strafe stellen, als abenteuerlich und unzutreffend zurück. Die Struktur des Gesetzes werde nicht geändert: «Die Oppositionskritik geht völlig ins Leere.»
Die FDP begrüßte die Absetzung. «Die berechtigten Warnungen von Opposition und Sachverständigen haben offensichtlich Wirkung gezeigt», sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Jörg van Essen. Es gebe keinerlei Anlass, über die Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses hinaus auch 14- bis 17-Jährige zu Tätern zu machen. Auch im Bereich der Pornografie sollte der vernünftige Unterschied zwischen kinder- und jugendpornografischen Schutzvorschriften weiter bestehen bleiben.
Sexbilder im Einvernehmen
Laut dem SPD-Abgeordneten Joachim Stünker bezieht sich der Beratungsbedarf lediglich auf eine zusätzliche Änderung des Strafgesetzbuchs. Bei der neu in den Entwurf aufgenommenen Regelung gehe es um Sexbilder, die Jugendliche im Einvernehmen von sich machten. Zu klären sei die Frage, ob ein Dritter, an den diese Bilder weitergegeben würden, sich allein schon durch den Besitz strafbar mache.
Mit dem Gesetz setzt die Koalition einen Rahmenbeschluss der Europäischen Union um. Die Frist für die Umsetzung ist bereits verstrichen. Der Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) wurde bereits am 29. August 2006 vom Bundeskabinett verabschiedet. Damit sollen Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden.
«Posing» künftig strafbar
Künftig wird demnach nicht nur die direkte Darstellung von Kindesmissbrauch unter Strafe stehen, sondern auch das sogenannte Posing, das aufreizende Zur-Schau-Stellen des Schambereichs der Kinder. Auch soll die Prostitution von 16- oder 17-Jährigen für den Freier strafbar werden. Dazu wird die sogenannte Schutzaltersgrenze für sexuellen Missbrauch von 16 auf 18 Jahre erhöht.
Auf die Kritik der Opposition hatte Zypries erwidert, sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen würden mit der Gesetzesverschärfung nicht kriminalisiert. «Kein Jugendlicher muss befürchten, bestraft zu werden, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Berührungen kommt.» (dpa)
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